AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

der R+F FilterElements GmbH

Stand: 2026

§ 1Geltungsbereich und Allgemeines

  1. (1)Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der R+F FilterElements GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“).
  2. (2)Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
  3. (3)Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
  4. (4)Widerspricht der Käufer dem Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Verkäufers nicht unverzüglich, gilt dessen Inhalt als anerkannt, soweit dies nach den Grundsätzen des Handelsverkehrs unter Kaufleuten zulässig ist.
  5. (5)Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

§ 2Angebot, Vertragsschluss und Beschaffenheitsangaben

  1. (1)Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
  2. (2)Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch die unverzügliche Auslieferung der Ware zustande.
  3. (3)Angaben in Katalogen, technischen Datenblättern, Zeichnungen, Validierungsguides, auf Websites oder in sonstigen Unterlagen (z. B. über Maße, Gewichte, Poren­größen, Abscheidegrade, Beständigkeiten oder Leistungen) stellen branchenübliche Näherungswerte dar und sind keine Beschaffenheitsgarantien, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als garantiert vereinbart.
  4. (4)Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Maßen, Werkstoffstrukturen, Gewichten oder Farben sowie technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. (5)Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

§ 3Sonderanfertigungen, Zeichnungen und Kundenangaben

  1. (1)Bei Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Zeichnungen, Mustern oder Spezifikationen des Käufers trägt der Käufer die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Eignung der von ihm bereitgestellten Unterlagen und Daten.
  2. (2)Der Käufer garantiert, dass durch die Fertigung und Lieferung nach seinen Vorgaben keine Schutzrechte Dritter (z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken oder Urheberrechte) verletzt werden. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung auf erstes Anfordern frei.
  3. (3)An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§ 4Ersatzteil- und Cross-Reference-Klausel (Replacements)

  1. (1)Soweit der Verkäufer Produkte als Alternativen, Ersatzteile oder „Replacements“ für Erzeugnisse von Drittherstellern (Original Equipment Manufacturers – OEM) anbietet oder vertreibt, handelt es sich nicht um Originalteile des jeweiligen OEMs, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich angegeben.
  2. (2)Die Angabe von OEM-Namen, Markennamen und OEM-Artikelnummern dient ausschließlich Referenz-, Identifikations- und Zuordnungszwecken. Der Verkäufer steht in keiner geschäftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu den genannten Markeninhabern.
  3. (3)Der Käufer ist verpflichtet, die technische Eignung und Kompatibilität des angebotenen Ersatz- oder Alternativprodukts vor dem Einbau eigenverantwortlich für seinen spezifischen Einsatzzweck zu prüfen.

§ 5Preise und Zahlungsbedingungen

  1. (1)Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Verkäufers ab Werk (EXW Incoterms 2020), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackungs-, Fracht-, Zoll- und Versicherungskosten.
  2. (2)Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  3. (3)Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Verkäufer ist berechtigt, für jeden Fall des Zahlungsverzugs eine Pauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen; diese wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden nicht in Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. (4)Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.

§ 6Lieferung, Gefahrenübergang und Lieferverzug

  1. (1)Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden.
  2. (2)Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten des Käufers voraus (z. B. Beibringung von Spezifikationen, Freigaben, Anzahlungen).
  3. (3)Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW Incoterms 2020, Lager des Verkäufers). Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Bei Exportlieferungen obliegt die zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Ausfuhrabwicklung dem Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist; der Verkäufer unterstützt den Käufer auf Anfrage mit den hierfür erforderlichen Unterlagen.
  4. (4)Ereignisse höherer Gewalt (Force Majeure), Streiks, Rohstoff- oder Energiemangel, Transportstörungen, behördliche Eingriffe oder unverschuldete Lieferverzögerungen von Vorlieferanten berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7Eigentumsvorbehalt

  1. (1)Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) Eigentum des Verkäufers.
  2. (2)Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiterzuveräußern. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  3. (3)Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt der Verkäufer als Hersteller, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache, überträgt er dem Verkäufer bereits jetzt seinen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
  4. (4)Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben.
  5. (5)Bei Lieferungen in Länder, in denen der vorstehende Eigentumsvorbehalt nach dortigem Recht keine oder keine gleichwertige Wirkung entfaltet, wirkt er als das nach dem jeweiligen Recht des Bestimmungslandes am weitesten reichende, dem deutschen Eigentumsvorbehalt vergleichbare Sicherungsrecht. Der Käufer wirkt an Maßnahmen, die der Verkäufer zur Begründung und Erhaltung eines solchen Rechts für erforderlich hält, mit.

§ 8Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche

  1. (1)Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
  2. (2)Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferungen) sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Versäumt der Käufer die fristgerechte Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
  3. (3)Ist die gelieferte Ware mangelhaft, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
  4. (4)Mängelansprüche bestehen nicht bei normalem Verschleiß (insbesondere an Filtermembranen, Dichtungen, Filtertüchern oder Heißgaskerzen), unsachgemäßer Handhabung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, chemischen, thermischen oder mechanischen Überbeanspruchungen sowie ungeeigneten Betriebsbedingungen.
  5. (5)Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9Haftung

  1. (1)Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
  2. (2)Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. (3)Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Produktionsstillstand, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder reine Vermögensschäden.

§ 10Exportkontrolle und Compliance

  1. (1)Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
  2. (2)Der Käufer versichert, nicht selbst auf einer einschlägigen Sanktions- oder Embargoliste der EU, der USA oder der Vereinten Nationen geführt zu werden, und verpflichtet sich, bei Weitergabe der gelieferten Waren an Dritte die jeweils geltenden nationalen und internationalen Reexport-Kontrollvorschriften einzuhalten.

§ 11Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. (1)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods).
  2. (2)Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. (3)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
  4. (4)Diese AGB werden auch in fremdsprachigen Fassungen zur Verfügung gestellt. Im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden zwischen der deutschen und einer fremdsprachigen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
  5. (5)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Diese AGB werden auch in fremdsprachigen Fassungen zur Verfügung gestellt. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und einer fremdsprachigen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.